ScaleUnit GmbH Talents - AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Personalvermittlung der ScaleUnit GmbH, Marienplatz 7a, 33098 Paderborn
§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Begriffsbestimmungen
- Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen zwischen der ScaleUnit GmbH (im Folgenden „ANBIETER“ genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „KUNDE“ genannt) im Bereich der Personalvermittlung / Direktvermittlung von Fach- und Führungskräften
(nachfolgend „VERMITTLUNGSLEISTUNGEN“). - Diese AGB gelten ausschließlich für Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
- Die AGB des ANBIETERS gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des KUNDEN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der ANBIETER ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der ANBIETER in Kenntnis der AGB des KUNDEN die Leistung gegenüber dem KUNDEN vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsschluss
- Präsentationen und Anzeigen usw. auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen des ANBIETERS stellen kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrages dar. Derartige Präsentationen und Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht eine ausdrückliche Zusicherung erfolgt.
- Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem KUNDEN kommt durch Annahme eines individuellen Angebots des ANBIETERS in Textform (z.B. E-Mail, elektronische Signatur) zustande.
- Nebenabreden, sowie Änderungen der Bedingungen und zusätzliche Leistungen bedürfen der Textform.
§ 3 Vertragsgegenstand und Vertragsart
- Gegenstand des Vertrages ist die Unterstützung des KUNDEN bei der Besetzung konkreter offener Positionen durch die Identifikation, Ansprache, Vorauswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten.
- Der ANBIETER bietet die Personalvermittlung nach Maßgabe der folgenden Vertragsmodelle an:
- A) Partnermodell
- B) Garantiemodell
- Maßgeblich ist ausschließlich das im individuellen Angebot ausdrücklich bezeichnete Vertragsmodell. Die Regelungen des jeweils nicht gewählten Vertragsmodell finden keine Anwendung.
- Soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser AGB für beide Vertragsmodelle gleichermaßen.
- Soweit das Garantiemodell vereinbart wird, gelten ergänzend die „Garantiebedingungen & Mitwirkungspflichten der ScaleUnit GmbH“ in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese sind verbindlicher Bestandteil des Vertrages.
- Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge:
- individuelles Angebot
- Garantiebedingungen & Mitwirkungspflichten
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 4 Leistungsumfang der Personalvermittlung
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot und kann insbesondere umfassen:
- Analyse des Stellen- und Anforderungsprofils
- Identifikation geeigneter Kandidaten
- Direktansprache und Nutzung interner Talentpools
- Schalten von Anzeigen über Jobplattformen oder Social Media zur Bewerbergenerierung
- Bereitstellung einer Kundenoberfläche
- Vorstellung geeigneter Kandidaten beim KUNDEN
- Begleitende Handlungsempfehlungen im Vermittlungsprozess.
- Der ANBIETER ist in der Wahl der Such- und Ansprachemethoden frei, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter zu bedienen.
Teil A - Partnermodell
§ 5 Leistungscharakter im Partnermodell
- Beim Partnermodell schuldet der ANBIETER die professionelle Durchführung einer strukturierten Personalvermittlung, nicht jedoch einen konkreten Vermittlungserfolg.
- Insbesondere schuldet der ANBIETER keine Einstellung eines Kandidaten.
§ 6 Vertragslaufzeit, Kündigung und automatische Verlängerung
- 1. Der im Partnermodell vereinbarte Vergütungsbetrag stellt eine Such- und Betreuungspauschale für einen initialen Leistungszeitraum von drei (3) Monaten dar, beginnend mit dem vertraglich vereinbarten Startdatum.
- Während dieses initialen Leistungszeitraums erbringt der ANBIETER die vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß § 4 dieser AGB.
- Sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf des initialen Leistungszeitraums jeweils um die Laufzeit, die im Rahmen der Erstlaufzeit vereinbart worden ist. Eine Kündigung ist einen (1) Monat vor Vertragsende in Textform möglich.
- Sollte keine Mindestlaufzeit im Angebot hinterlegt sein, so beträgt diese standardmäßig 3 Monate.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Eine Kündigung berührt nicht den Vergütungsanspruch des ANBIETERS fürs bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungszeiträume.
§ 7 Vergütung im Partnermodell
- Die Vergütung im Partnermodell besteht aus zwei voneinander unabhängigen Vergütungsbestandteilen:
- A) einer Such- und Betreuungspauschale, sowie
- B) einer erfolgsabhängigen Vergütung.
- Die Such- und Betreuungspauschale beträgt 50 % der im Angebot vereinbarten Gesamtvergütung und stellt die Vergütung für die Aufnahme und Durchführung der Personalvermittlungsleistungen gemäß § 4 dieser AGB dar.
- Die Such- und Betreuungspauschale ist mit Vertragsschluss für den initialen Leistungszeitraum von drei (3) Monaten fällig.
- Für jeden sich an den initialen Leistungszeitraum anschließenden, automatisch verlängerten Leistungszeitraum wird die im Angebot vereinbarte Such- und Betreuungspauschale für den jeweiligen Verlängerungszeitraum zu Beginn dieses Leistungszeitraums fällig. Der jeweilige Verlängerungszeitraum entspricht der im Angebot für die Erstlaufzeit vereinbarten Laufzeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Die Such- und Betreuungspauschale ist nicht rückerstattungsfähig, sofern der ANBIETER die vertraglich geschuldeten Vermittlungsleistungen während des jeweiligen Leistungszeitraums erbracht hat. Dies gilt unabhängig davon, ob es innerhalb dieses Zeitraums zu einer Einstellung kommt.
- Die erfolgsabhängige Vergütung beträgt 50 % der im Angebot vereinbarten Gesamtvergütung und wird ausschließlich dann fällig, wenn eine erfolgreiche Besetzung erfolgt.
- Eine erfolgreiche Besetzung liegt vor, wenn der KUNDE mit einem vom ANBIETER vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Vertragsverhältnis eingeht.
- Die erfolgsabhängige Vergütung wird mit Eintritt des Erfolgs sofort fällig und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Als Eintritt des Erfolgs gilt das Datum der Vertragsunterschrift.
- Zieht der KUNDE seinen Suchauftrag zurück oder kündigt er den Vertrag, bleibt der Anspruch des ANBIETERS auf die bereits fällig gewordene Such- und Betreuungspauschale sowie auf Vergütungen für begonnene oder abgeschlossene Leistungszeiträume unberührt.
§ 8 Mitwirkung des KUNDEN im Partnermodell
- Der ANBIETER kann dem KUNDEN im Rahmen des Partnermodells Handlungsempfehlungen zum weiteren Vorgehen mit vorgestellten Kandidaten geben, insbesondere im Hinblick auf Kontaktaufnahme, Interviewführung oder Entscheidungsprozesse.
- Diese Handlungsempfehlungen stellen keine verbindlichen Weisungen dar. Der KUNDE ist weder verpflichtet, diese umzusetzen, noch deren Umsetzung zu dokumentieren oder nachzuweisen.
- Die Nichtbefolgung von Handlungsempfehlungen begründet keinen Rückzahlungs- oder Schadensersatzanspruch.
Teil B - Garantiemodell
§ 9 Erfolgsverpflichtung im Garantiemodell
- Beim Garantiemodell schuldet der ANBIETER abweichend vom Partnermodell die erfolgreiche Besetzung einer im Angebot konkret definierten Vakanz.
- Der KUNDE zahlt die vereinbarte Vergütung vollständig im Voraus.
- Die aktive Suchlaufzeit beträgt, wenn nicht im Angebot anders definiert, drei (3) Monate. Im Anschluss beginnt eine Karenzzeit von drei (3) Monaten in der nicht mehr aktiv gesucht wird, aber Kandidaten aus dem Pool eingestellt werden können.
- Mit erfolgreicher Besetzung gilt der Vertrag als vollständig erfüllt.
§ 10 Erfolg, Rückzahlung und Karenzzeit im Garantiemodell
- Eine erfolgreiche Besetzung liegt vor, wenn der KUNDE mit einem vom ANBIETER vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsverhältnis oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Vertragsverhältnis eingeht.
- Kommt innerhalb der aktiven Suchlaufzeit zuzüglich der vereinbarten Karenzzeit keine Einstellung zustande, hat der KUNDE Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Vergütung für jede nicht realisierte garantierte Einstellung, sofern:
- der KUNDE seine Mitwirkungspflichten vollständig und fristgerecht erfüllt hat,
- keine vorzeitige Beendigung gemäß § 12 vorliegt und
- die Vakanz nicht anderweitig besetzt wurde.
- Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom KUNDEN spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der Such- und Karenzzeit in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch ausgeschlossen.
§ 11 Mitwirkungspflichten des KUNDEN im Garantiemodell
- Der KUNDE ist verpflichtet, die im individuellen Angebot sowie in den Garantiebedingungen & Mitwirkungspflichten konkret definierten Mitwirkungspflichten einzuhalten.
Diese umfassen insbesondere verbindliche Fristen zur Kontaktaufnahme, Durchführung von Gesprächen, Rückmeldungen, Dokumentation sowie Kommunikationswege. - Der KUNDE ist verpflichtet, die Einhaltung seiner Mitwirkungspflichten geeignet zu dokumentieren und auf Anforderung nachzuweisen. Hierfür stellt der ANBIETER dem KUNDEN eine geeignete Weboberfläche zur Verfügung.
- Verstößt der KUNDE schuldhaft wiederholt oder wesentlich gegen seine Mitwirkungspflichten oder kann er deren lückenlose Einhaltung nicht nachweisen, entfällt der Anspruch auf Rückzahlung vollständig.
- Der KUNDE ist verpflichtet, sämtliche mitwirkungspflichtigen Handlungen vollständig, wahrheitsgemäß und zeitnah über die vom ANBIETER bereitgestellte Bewerber- bzw. Projektplattform zu dokumentieren.
Diese Dokumentation dient als maßgeblicher Nachweis für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten.
§ 12 Vorzeitige Beendigung / externe Besetzung im Garantiemodell
- Beendet der KUNDE während der Vertragslaufzeit die Zusammenarbeit vorzeitig oder besetzt er die Vakanz anderweitig, d. h. ohne Einstellung eines vom ANBIETER vorgestellten Kandidaten, endet der Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung des KUNDEN. In diesem Fall erstattet der ANBIETER dem KUNDEN 60 % der gezahlten Vergütung. 40 % der Vergütung gelten als pauschale Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, insbesondere Konzeption, Setup, Kampagnenvorbereitung, operative Tätigkeiten sowie administrative Aufwände.
- Weitergehende Rückerstattungs-, Minderungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Teil C - Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Haftung
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der Anbieter übernimmt keine Haftung für:
- die fachliche oder persönliche Eignung von Kandidaten,
- den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses,
- Entscheidungen des KUNDEN oder der Kandidaten.
§ 14 Datenschutz und Vertraulichkeit
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO.
- Der KUNDE verpflichtet sich, übermittelte Kandidatenprofile ausschließlich zum Zwecke der Stellenbesetzung zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
- Nicht berücksichtigte Kandidatenprofile sind nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
§ 15 Referenznennung
- Der ANBIETER ist berechtigt, den KUNDEN als Referenz zu benennen, ohne personenbezogene Daten von Kandidaten offenzulegen.
§ 16 Gerichtsstand und Rechtswahl
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des ANBIETERS.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Stand: Februar 2026